Meldet ein Unternehmen Insolvenz an und zahlt keine Löhne und Gehälter mehr, zahlt die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer auf Antrag für maximal drei Monate Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung.
- Der 3-Monatszeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse (Insolvenzgeldzeitraum). Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag beendet worden sein (z. B. durch schriftliche Kündigung nach § 623 BGB oder durch Aufhebungsvertrag), bezieht sich der Insolvenzgeldzeitraum auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, soweit für diesen Zeitraum noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.
- Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte, Praktikanten, Auszubildende, Heimarbeiter, Studenten, Schüler, Rentner, geringfügig Beschäftigte, sofern sie im Insolvenzgeldzeitraum Arbeitsleistungen erbracht haben und kein Entgelt hierfür erhalten haben.
- Die Höhe des Insolvenzgelds hängt von den bestehenden Vergütungsvereinbarungen ab. Maßgeblich sind in der Regel die Lohnabrechnungen für den Insolvenzgeldzeitraum.
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- Das Insolvenzgeld beläuft sich grds. auf 100% des Nettolohns, allerdings begrenzt entsprechend der Beitragsmessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.
- Das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld wird zu 3/12 erstattet, wenn die jeweiligen Lohnabrechnungen im Insolvenzgeldzeitraum Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten.
- Überstunden werden nur erstattet, wenn diese im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet wurden.
- Im Insolvenzgeldzeitraum erfolgt kein Einbehalt von vermögenswirksamen Leistungen. Die Beiträge werden mit dem Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer zur selbständigen Weiterleitung an die entsprechenden Bankinstitute ausgezahlt.
- Im Insolvenzgeldzeitraum erfolgt keine direkte Zahlung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit an die Direktversicherungen o. ä.. Der bisher steuer- und sozialversicherungsfreie umgewandelte Entgeltteil wird als laufendes Arbeitsentgelt behandelt und unterliegt damit der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer hat die Beiträge selbst an den Versorgungsträger zu entrichten.
- Ein etwaiger Pfändungseinbehalt wird auch im Insolvenzgeldzeitraum vorgenommen.
- Der Antrag ist grundsätzlich durch den Arbeitnehmer bei der für den Arbeitgeber zuständigen Bundesagentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung zu stellen, wobei es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Den Antrag finden Sie unter:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/AntragInsolvenzgeld_ba013115.pdf
- Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat, dauert es ab dem Tag der Insolvenzeröffnung erfahrungsgemäß bis zu vier Wochen, bis das Insolvenzgeld endgültig bewilligt ist und eine Auszahlung erfolgt. Bei beendetem Arbeitsverhältnis bzw. nach Insolvenzeröffnung/-abweisung leistet die Agentur für Arbeit nach Antragstellung in der Regel bereits einen Vorschuss, um die Wartezeit bis zur vollständigen Bewilligung zu überbrücken. Bitte erkundigen Sie sich hier bei Antragsstellung.
- Um die Wartezeiten für die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft dem schuldnerischen Unternehmen während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zur Verfügung zu stellen, zu überbrücken, versucht der vorläufige Insolvenzverwalter, das Insolvenzgeld mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch ein Kreditinstitut vorzufinanzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sanierungsaussichten für das schuldnerische Unternehmen bestehen. Sofern eine sog. Insolvenzgeld-Vorfinanzierung in Betracht kommt, wird der vorläufige Insolvenzverwalter über die Vorgehensweise gesondert informieren.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine allgemeine Kurzinformation handelt, ohne Bezug auf den konkret vorliegenden Insolvenzfall. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird nicht übernommen.
Weitere Hinweise zum Insolvenzgeld finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/insolvenzgeld
Datenschutzhinweise gemäß Art 13 DSGVO
Frau Rechtsanwältin Claudia Chase (Stoppelkamp Rechtsanwälte, Gutenbergstr. 8, 94036 Passau; E-Mail: info@kanzlei-stoppelkamp.de; Telefon: +49 (0) 851/9662333-0; Fax: +49 (0) 851/9662333-10) bzw. Herr Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp (Stoppelkamp Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 57, 94469 Deggendorf; E-Mail: info@kanzlei-stoppelkamp.de; Telefon: +49 (0) 991/37177-0; Fax: +49 (0) 991/37177-10) als (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in und ihre/seine Mitarbeiter verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in.
Dazu gehört vor allem im Falle der vorläufigen Insolvenzverwaltung insbesondere auch Kontakt zu potentiellen Investoren aufzunehmen, diesen Unterlagen für die Prüfung einer etwaigen Betriebsübernahme zur Verfügung zu stellen sowie für eine etwaige Insolvenzgeldvorfinanzierung Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit und einem finanzierenden Kreditinstitut aufzunehmen.
Die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung in unserer Kanzlei sind dabei:
- 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b DSGVO zur Erfüllung eines etwaigen Auftragsvertrages,
- 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DSGVO zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, denen wir als (vorläufiger) Insolvenzverwalter unterliegen,
- 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigter Interessen oder einem Dritten erforderlich ist,
- 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a DSGVO, soweit Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke gegeben haben.
Im Regelfall müssen wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten im Zuge des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens an folgende Empfänger weiter geben:
- Bundesagentur für Arbeit
- Finanzbehörden und Gerichte
- Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften
- (potentielle) Erwerber des schuldnerischen Geschäftsbetriebs
- Kreditinstitute, Versicherungen
- Anfechtungsgegner oder sonstige Anspruchsgegner
- Auftragsverarbeiter (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Rechenzentren, IT-Dienstleister, Druckdienstleister, Entsorgungsfirmen etc.), deren Dienstleistungen wir nur nutzen, soweit diese als mitwirkende Person auf die Wahrung unserer Berufsgeheimnisse gem. § 203 Abs. 3 Strafgesetzbuch verpflichtet sind,
wobei die Weitergabe nicht in jedem Insolvenzverfahren der Fall ist, diese Aufzählung auch nicht abschließend ist und von den Eigenarten des jeweiligen Insolvenzverfahrens abhängt.
Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten als Gutachter/(vorl.) Insolvenzverwalter erforderlich ist. Darüber hinaus werden die Daten bei uns für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (z. B. HGB) gespeichert. In der Regel sind dies 10 Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, bzw. nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Wir behalten uns die Möglichkeit einer weiteren Aufbewahrung von einem Jahr vor, um etwaige Ablaufhemmungen abzudecken. Nach Ablauf von maximal 11 Jahren werden Ihre Daten automatisch vernichtet.
Im Hinblick auf Ihre Rechte als „betroffene Person“, deren Daten wir verarbeiten, bitten wir Sie sich auf unserer Homepage unter www. https://www.kanzlei-stoppelkamp.de/datenschutz/ unter Betroffenenrechte und Widerspruchsrecht zu informieren. Grundsätzlich stehen Ihnen sämtliche Rechte gemäß Art 7 Abs. 3, 15 – 18, Art 20, 21 DSGVO zu.
Soweit wir die Verarbeitung für bestimmte Zwecke Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung durchführen, haben Sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Nach Erhalt Ihres Widerrufs werden wir die Datenverarbeitung für die Zwecke einstellen, für die Sie uns die Einwilligung erteilt haben. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor Erhalt Ihres Widerrufs bleibt unberührt.
Widerspruchsrecht: Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO verarbeiten, haben Sie nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO das Recht, dieser Verarbeitung aus Gründen zu widersprechen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben, genügt eine formlose Mitteilung an uns (z. B. per E-Mail an: datenschutz@kanzlei-stoppelkamp.de) mit der Angabe, welcher Datenverarbeitung Sie widersprechen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, Ihre Daten zu löschen, soweit wir diese zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DSGVO benötigen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, haben Sie das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz (in der Regel Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit). Die Beschwerde kann insbesondere bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden, die am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes zuständig ist. Am Sitz unserer Kanzlei ist folgende Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zuständig:
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz (BaylfD), Herr Prof. Dr. Thomas Petri, Wagmüllerstraße 18, 80538 München
Diese Hinweise entsprechen dem Rechtsstand vom 25. Mai 2018. Wir behalten uns vor, unsere Datenschutzhinweise an Änderungen in Vorschriften oder der Rechtsprechung anzupassen.